Ob die Videoaufzeichnung einer Dashcam als Beweismittel zugelassen werden soll oder nicht, ist höchst umstritten. Selbst wenn man die interessengeleiteten Diskussionen übersieht, bleibt doch die Frage, wie die Menschen damit umgehen, dass ihr Verhalten im öffentlichen Raum von anderen nicht nur wahrgenommen, sondern auch aufgezeichnet wird. Das ist in unserer Kultur relativ neu. Und deshalb sind die Diskussionen zu Dashcams auch hoch emotional.
Das Amtsgericht Kassel hatte sich mit einem Rechtsstreit wegen eines Unfalls auf der
A 49 zu befassen. Hier musste geklärt werden, welches der beteiligten Fahrzeuge den Unfall nun verursacht
hatte. Es gab die Videoaufzeichnung einer Dashcam. Die Frage war, ob das Gericht diese als Beweismittel verwerten durfte oder nicht. Im Urteil vom 06.06.2017 (432 C 3602/14) entschied das AG Kassel dazu:
Zeigt die
Aufzeichnung einer Dashcam lediglich eine Fahrbahn, darauf fahrende Fahrzeuge
und deren Kennzeichen, steht § 22 KunstUrhG einer Verwertung als Beweismittel
nicht entgegen.
Ein möglicher
Verstoß gegen § 6b BDSG begründet nicht zwangsläufig ein zivilrechtliches
Beweisverwertungsverbot.
Es ist eine
Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den relevanten Interessen
vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Datenschutzes, des
Persönlichkeitsrechts betroffener Dritter, dem rechtsstaatlichen Interesse an
der Durchsetzung materiellen Rechts, der materiellen Gerechtigkeit und dem
Beweisinteresse der Partei, welche die Aufzeichnung als Beweismittel einführen
möchte, miteinander abzuwägen.
Die Verwertung als
Beweismittel gem. § 371 ZPO ist zulässig, wenn sich nach Abwägung aller
rechtlich geschützten Interessen ein überwiegendes Interesse an der
Beweisverwertung ergibt.
Mit anderen Worten: Wenn die Dashcam den Anforderungen des Datenschutzrechts genügt, dürfen ihre Aufzeichnungen auch als Beweismittel verwertet werden. Sonst nicht.