Euch allen wünsche ich für 2017 alles Gute und Gottes Segen.
Mögen Eure Pläne klappen, mögen Eure Hoffnungen und Wünsche erfüllt werden!
Vor allem wünsche ich Euch, dass Ihr gesund bleibt oder - wo dem derzeit nicht so ist - wieder gesund werdet!
Silvester wird den einen oder anderen Schaden mit sich bringen. Dafür kommen zu einem guten Teil Versicherungen auf. Das ist auch zum Jahreswechsel 2016/17 nicht anders.
In meinem Blog wird sich ab nächstem Jahr thematisch einiges ändern. Das Thema Versicherungen und Schadensrecht wird hier keinen Schwerpunkt mehr bilden. Mich interessieren daneben viele andere Themen. Über diese werde ich mit einem größeren Anteil als bisher etwas schreiben. In diesem Sinne freue ich mich schon auf das neue Jahr!
Samstag, 31. Dezember 2016
Ich wünsche Euch ein gesegnetes Jahr 2017
Wiesbaden, Hessen, Deutschland
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Dienstag, 27. Dezember 2016
OLG Stuttgart: Dashcam-Aufzeichnung bei Rotlichtverstoß als Beweismittel zugelassen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen die Aufzeichnung einer Videokamera als Beweismittel erlaubt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15).
Auf diese Entscheidung hatte ich bereits im Mai hingewiesen. Nunmehr ist der Beschluss veröffentlicht worden. Selbst die ADAC Motorwelt hat in Ausgabe 12/2016, Seite 78 auf ihn hingewiesen.
Auf diese Entscheidung hatte ich bereits im Mai hingewiesen. Nunmehr ist der Beschluss veröffentlicht worden. Selbst die ADAC Motorwelt hat in Ausgabe 12/2016, Seite 78 auf ihn hingewiesen.
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Dienstag, 20. Dezember 2016
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht: 6. Auflage
Ich habe nunmehr mein Exemplar der neuen Auflage des Himmelreich/Halm erhalten.
Es hat 3098 Seiten. In 55 Kapiteln erläutern die Autoren alles, was zum Fachgebiet Verkehrsrecht gehört: Schadensersatz, Versicherungsverträge, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht oder umweltrechtliche Fragen. Diese und noch viel mehr Rechtsgebiete werden mit großer Detailtiefe abgehandelt.
Von mir stammt das Kapitel zum Fahrzeugschaden. Zusammen mit Herrn Dr. Ulrich Staab habe ich auch den Beitrag zum Betrug verfasst. Das Buch ist auch über Beck Online verfügbar, derzeit allerdings noch in der 5. Auflage. Durch Klick auf die vorstehenden Links kommt ihr dorthin. Um die Beiträge dort lesen zu können, bedarf es allerdings eines entsprechenden Zugangs zu Beck Online.
Es hat 3098 Seiten. In 55 Kapiteln erläutern die Autoren alles, was zum Fachgebiet Verkehrsrecht gehört: Schadensersatz, Versicherungsverträge, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht oder umweltrechtliche Fragen. Diese und noch viel mehr Rechtsgebiete werden mit großer Detailtiefe abgehandelt.
Von mir stammt das Kapitel zum Fahrzeugschaden. Zusammen mit Herrn Dr. Ulrich Staab habe ich auch den Beitrag zum Betrug verfasst. Das Buch ist auch über Beck Online verfügbar, derzeit allerdings noch in der 5. Auflage. Durch Klick auf die vorstehenden Links kommt ihr dorthin. Um die Beiträge dort lesen zu können, bedarf es allerdings eines entsprechenden Zugangs zu Beck Online.
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Mainz und Wiesbaden: Die FDP und die Umweltzone
2011 hat das Fraunhofer Institut eine Studie zu Umweltzonen erstellt. Es stellte fest, dass diese unnütz sind. Die Stickstoffdioxidemissionen werden nicht wirklich verringert. Dennoch wurden in folgenden Jahren Umweltzonen in Deutschland ausgeweitet.
Die FDP in Mainz hat das Thema nunmehr aufgegriffen. Sie spricht dabei konkret die gemeinsame Umweltzone der Städte Mainz und Wiesbaden an. Diese wird mit folgendem Argument gerechtfertigt:
Bereits im Oktober hatte die FDP Fraktion Mainz gefordert, den Verkehrsfluss in der Stadt zu verbessern statt Dieselfahrzeuge aus ihr zu verbannen. Und schon 2014 hatten die Liberalen darauf hingewiesen, dass Umweltzonen nicht zum gewünschten Effekt führen.
Für mich als Bürger ist es wichtig, dass Kommunen überprüfen, ob von ihnen getroffene Maßnahmen wirklich greifen. Mich stört, dass die Politik über die Einführung einer Blauen Plakette nachdenkt ohne zu prüfen, ob die bisherigen Plaketten die gewünschten Resultate bringen.
Die FDP in Mainz hat das Thema nunmehr aufgegriffen. Sie spricht dabei konkret die gemeinsame Umweltzone der Städte Mainz und Wiesbaden an. Diese wird mit folgendem Argument gerechtfertigt:
Beabsichtigt wird damit die Verringerung der ökologischen und gesundheitlichen Belastungen, die vom motorisierten Straßenverkehr ausgehen.

Für mich als Bürger ist es wichtig, dass Kommunen überprüfen, ob von ihnen getroffene Maßnahmen wirklich greifen. Mich stört, dass die Politik über die Einführung einer Blauen Plakette nachdenkt ohne zu prüfen, ob die bisherigen Plaketten die gewünschten Resultate bringen.
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Montag, 12. Dezember 2016
Totalschaden: Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Kfz-Haftpflichtversicherers
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Auch für ein Schrottauto bezahlt meist noch jemand etwas. |
Er muss nicht darauf warten, ob der einstandspflichtige Versicherer des Unfallgegners ihm einen höheren erzielbaren Restwert bekannt gibt oder nicht.
Das ist für mich keine wirkliche Überraschung. Denn der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Hat er keinen Anlass anders zu handeln, darf er das Schrottauto natürlich ohne Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verkaufen so und den ihm erzielbaren Restwert erlösen.
Recht amüsiert war ich, dass zwei anonyme Schreiberlinge bei Captain HUK nach einem Kommentar von mir lechzten. Vergleichender Blogger spekulierte, warum ich wohl "schweige". Und der Geschädigtenfreund meint zu wissen, dass mir dieses Urteil nicht gefalle.
Will einer meine Meinung zu dem Thema wissen, empfehle ich die Lektüre von Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Auflage 2017, Kapitel 4, Randnummern 579 ff.
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Donnerstag, 8. Dezember 2016
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht: 6. Auflage ist erschienen
Wie der Verlag auf seiner Homepage mitteilt, ist nunmehr die 6. Auflage des Handbuchs des Fachanwalts Verkehrsrecht erschienen.
Mehr berichte ich, sobald ich das erste Exemplar in meinen Händen halte.
Update 20.12.2016: Nunmehr habe ich ein Exemplar in der Hand.
Mehr berichte ich, sobald ich das erste Exemplar in meinen Händen halte.
Update 20.12.2016: Nunmehr habe ich ein Exemplar in der Hand.
Dienstag, 6. Dezember 2016
Strafrecht: Erlass der Selbstbeteiligung als Versicherungsbetrug
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Bei Betrug geht es um Geld. |
Verantwortungsvolle Versicherungen unternehmen inzwischen etwas, unter anderem werden Strafanzeigen gestellt. Nach meiner Beobachtung sind Staatsanwaltschaften und Strafgerichte teilweise aber sehr unsicher, wie sie mit solchen Anzeigen umgehen sollen. Es gibt dazu nur wenig Rechtsprechung und auch nur wenig juristische Fachliteratur.
Prof. Dr. Holm Putzke hat nunmehr ein Urteil des Landgerichts Passau besprochen. Vorangegangen war eine Entscheidung des Amtsgerichts Passau, die ich auch hier im Blog vorgestellt hatte. Das LG Passau hielt an der Verurteilung fest. Das OLG München hat sogar bestätigt, dass die Verurteilung frei von Rechtsfehlern war.
Professor Putzke kommt zu einem ganz eindeutigen Ergebnis:
Wer als Werkunternehmer aus abgetretenem Recht eine Rechnung bei einer Versicherung einreicht und verschweigt, dass er dem Kunden den Selbstbehalt erlassen hat oder dies beabsichtigt, macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar.Seine Urteilsbesprechung ist in der Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2016, Seite 787 ff. veröffentlicht worden. Das besondere an dieser Fachzeitschrift ist, dass sie frei im Internet verfügbar ist. Klickt einfach auf den Link und erfahrt mehr.
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Sonntag, 23. Oktober 2016
SVR Heft 9/2016: 3 von mir besprochene Urteile
Ich möchte Euch auf Heft 9/2016 der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht hinweisen. Darin sind drei von mir besprochene Urteile veröffentlicht:
- Zahlung nach Klageerhebung ohne prozessuale Erklärung an das Gericht
LG Wiesbaden, Urteil vom 21.01.2016 - 9 S 33/15, SVR 2016, 352 f. - Totalschaden: Anrechnung des tatsächlich erzielten Restwerts
AG Neumarkt i.d. OPf., Urteil vom 11.06.2015 - 1 C 112/15, SVR 2016, 348 f. - Aktivlegitimation: Nachweis Eigentum an beschädigtem Pkw
AG Leipzig, Urteil vom 05.11.2014 - 109 C 10089/13, SVR 2016, 364 f.

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Dienstag, 13. September 2016
Amtsgericht Ahrensburg bestraft Versicherungsbetrug mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Das Amtsgericht
Ahrensburg hat eine Frau wegen versuchten Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Urteil vom 18.02.2016 – 50 Ds 779 Js 28793/15 (560/15)).
Am 15.09.2014 hatte sich die Frau bei der Polizei gemeldet. Sie erstattete Anzeige wegen eines Einbruchs in ihr Auto. Die
Diebe hätten die rechte hintere Dreiecksscheibe gewaltsam eingeschlagen und das
Fahrzeug geöffnet. In den Nachstunden seien dann die Seitenverkleidungen der
Türen, die Vordersitze, die Sitzfläche der Rückbank, Airbags an Fahrer- und
Beifahrerseite, ein Teil der Mittelkonsole, das Autoradio sowie das
Navigationssystem entwendet worden. Im Raum stand ein Schaden von ca. 15.000 Euro.
Die Frau teilte der Versicherung dann mit, dass sie den Schaden in Eigenregie repariert habe. Um das nachzuvollziehen, wurde eine zweite Besichtigung durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass die angeblich gestohlenen Teile wieder eingebaut worden waren. So kam heraus, dass der Einbruch lediglich vorgetäuscht war.
Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und
erstattete Strafanzeige. Vor Gericht gab die Versicherungsnehmerin die Tat zu. Da sie kurz zuvor aber schon einmal wegen eines Betrugsversuchs vor Gericht stand, hat das Gericht nunmehr eine Freiheitsstrafe verhängt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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50 Ds 779 Js 28793/15,
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Samstag, 10. September 2016
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten - jetzt erst meldet sich Captain HUK
Am 28.06.2016 hatte ich Euch auf ein Urteil des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aufmerksam gemacht. Am 03.09.2016 hat nun auch das Interessenportal Captain HUK über dieses Urteil berichtet. Der anonyme Nutzer Muenchhausen hat eine sehr kritische Bewertung dieses Urteils vorgenommen, die ich lesenswert finde.
Ob man alle Kommentare lesen muss, sei jedem selbst überlassen. Dass einige Kommentatoren fast schon die Werte des Grundgesetzes in Frage gestellt sehen, weil das oberste deutsche Zivilgericht urteilt, dass berechnete Sachverständigenkosten nicht in jedem Fall in beliebiger Höhe zu erstatten sind, wundert mich allerdings nicht.
Die Diskussion bei Captain HUK illustriert sehr schön, dass diese selbst ernannten Verbraucherschützer massive eigene wirtschaftliche Interessen haben. Nur die wenigsten von ihnen haben den Mut, sich offen mit ihrem Namen zu ihrer Position zu bekennen. Das finde ich schade. Denn eine Diskussion auf Augenhöhe kann so nicht stattfinden.
Ob man alle Kommentare lesen muss, sei jedem selbst überlassen. Dass einige Kommentatoren fast schon die Werte des Grundgesetzes in Frage gestellt sehen, weil das oberste deutsche Zivilgericht urteilt, dass berechnete Sachverständigenkosten nicht in jedem Fall in beliebiger Höhe zu erstatten sind, wundert mich allerdings nicht.
Die Diskussion bei Captain HUK illustriert sehr schön, dass diese selbst ernannten Verbraucherschützer massive eigene wirtschaftliche Interessen haben. Nur die wenigsten von ihnen haben den Mut, sich offen mit ihrem Namen zu ihrer Position zu bekennen. Das finde ich schade. Denn eine Diskussion auf Augenhöhe kann so nicht stattfinden.
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Donnerstag, 8. September 2016
Unterwegs in Europa - der ADAC informiert über Besonderheiten bei unseren Nachbarn

- Frankreich: Autofahrer müssen ein Alkoholtest-Set dabei haben.
- Spanien: Sie müssen zwei Warndreiecke im Auto mitführen.
- Österreich: Rufen Unfallbeteiligte bei einem Sachschaden die Polizei, obwohl sie die Angelegenheit auch miteinander hätten klären können, kostet das eine "Blaulichtsteuer" von 36 Euro.
- Italien: Motorradfahren ohne Helm führt dazu, dass das KRAD für 60 Tage in Sicherungsverwahrung genommen wird.
- Schweiz: Raser müssen damit rechnen, dass das Auto einkassiert wird und dass evtl. auch Gefängnis droht.
Was Frankreich und Spanien angeht, drückt die Polizei bei ausländischen Autos wohl ein Auge zu. Aber nutzt man im Land z.B. einen Mietwagen, muss man aufpassen, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auch mit an Bord ist.
Was aber macht man, wenn man im Ausland einen Verkehrsunfall hatte? Dazu habe ich Euch im Juli einige Hinweise gegeben, auf die ich bei dieser Gelegenheit noch einmal hinweisen möchte.
Wiesbaden, Hessen, Deutschland
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Montag, 15. August 2016
SPD, CDU und CSU nehmen der jungen Generation die Chance auf soziale Sicherheit
Die Deutsche Bundesbank hat aufgrund der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung vorgeschlagen, das Renteneintrittsalter zwischen 2030 und 2060 von 67 Jahre auf 69 Jahre anzuheben.
Das Thema ist schon länger in der Diskussion. Die CDU kündigte schon im Mai an, das Renteneintrittsalter an die steigende Lebenserwartung anzupassen. Nur muss sie sich dann fragen lassen, weshalb sie die SPD beim Sozialstaatsverbrechen der teilweise Rücknahme der Rente mit 67 unterstützt hat? Für mich sind die Ankündigungen der Union Augenwischerei und nichts anderes. Aufgrund ihres Handelns in der Regierung glaube ich ihr hier nichts.
Die SPD setzt größtmöglich ihre Ankündigungen zur Bundestagswahl 2013 um. Was oberflächlich als Einhaltung von Wahlversprechen positiv klingt, ist bei genauerem Hinsehen eine Erhöhung der Lasten für künftige Generationen. Bestehende Systemfehler will die SPD überhaupt nicht beseitigen. Sie will heutigen Rentenbeziehern bestmögliche Leistungen gewähren und nimmt dafür Not und Elend künftiger Generationen billigend in Kauf. Die Mär von der Sozialen Gerechtigkeit entpuppt sich mehr und mehr als Lebenslüge der Sozialdemokratie.
Das Institut für Wirtschaft prognostizierte für die Zukunft eine Rente mit 73. Damit war es erst vor kurzem in den Medien.
Sowohl Bundesbank als auch das Institut für Wirtschaft haben Sachargumente auf ihrer Seite. Die von Union und SPD getragene Bundesregierung stemmt ihren politischen Willen dagegen. Fakten werden ignoriert. Nur darf der politische Wille nicht auf Dauer die Lebenswirklichkeit ausblenden. Das kann nicht funktionieren.
Ich habe jegliches Vertrauen darin verloren, dass CDU, CSU und SPD der heute arbeitenden Bevölkerung den sicheren Sozialstaat gewährleisten können, den die Menschen hierzulande seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet haben. Unser Sozialstaat wird zu Gunsten des Machterhalts von Union und SPD verfuttert. Die Zeche zahlt die junge Generation.
Die Stellungnahmen von Bundesbank und dem Institut für Wirtschaft zeigen: SPD, CDU und CSU nehmen der jungen Generation die Chance auf soziale Sicherheit.
Das Thema ist schon länger in der Diskussion. Die CDU kündigte schon im Mai an, das Renteneintrittsalter an die steigende Lebenserwartung anzupassen. Nur muss sie sich dann fragen lassen, weshalb sie die SPD beim Sozialstaatsverbrechen der teilweise Rücknahme der Rente mit 67 unterstützt hat? Für mich sind die Ankündigungen der Union Augenwischerei und nichts anderes. Aufgrund ihres Handelns in der Regierung glaube ich ihr hier nichts.
Die SPD setzt größtmöglich ihre Ankündigungen zur Bundestagswahl 2013 um. Was oberflächlich als Einhaltung von Wahlversprechen positiv klingt, ist bei genauerem Hinsehen eine Erhöhung der Lasten für künftige Generationen. Bestehende Systemfehler will die SPD überhaupt nicht beseitigen. Sie will heutigen Rentenbeziehern bestmögliche Leistungen gewähren und nimmt dafür Not und Elend künftiger Generationen billigend in Kauf. Die Mär von der Sozialen Gerechtigkeit entpuppt sich mehr und mehr als Lebenslüge der Sozialdemokratie.
Das Institut für Wirtschaft prognostizierte für die Zukunft eine Rente mit 73. Damit war es erst vor kurzem in den Medien.
Sowohl Bundesbank als auch das Institut für Wirtschaft haben Sachargumente auf ihrer Seite. Die von Union und SPD getragene Bundesregierung stemmt ihren politischen Willen dagegen. Fakten werden ignoriert. Nur darf der politische Wille nicht auf Dauer die Lebenswirklichkeit ausblenden. Das kann nicht funktionieren.
Ich habe jegliches Vertrauen darin verloren, dass CDU, CSU und SPD der heute arbeitenden Bevölkerung den sicheren Sozialstaat gewährleisten können, den die Menschen hierzulande seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet haben. Unser Sozialstaat wird zu Gunsten des Machterhalts von Union und SPD verfuttert. Die Zeche zahlt die junge Generation.
Die Stellungnahmen von Bundesbank und dem Institut für Wirtschaft zeigen: SPD, CDU und CSU nehmen der jungen Generation die Chance auf soziale Sicherheit.
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Donnerstag, 21. Juli 2016
Sommer, Ausland, Verkehrsunfall
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Die Straßen von Nizza sind heiß... |
Unübersichtliche
Straßen, andere Verkehrsregeln: Ein Unfall im Ausland ist schnell
passiert. Und man muss nicht einmal selbst Schuld daran sein. Vor Fahrtantritt sollten einige wichtige Punkte beachtet werden. Dann muss sich niemand Sorgen machen.
1. Welche Verkehrsregeln gelten?
In jedem Land gelten andere Verkehrsregeln. Eine böse Falle ist zum Beispiel der Kreisverkehr. Währen in Deutschland der im Kreisverkehr befindliche Verkehr Vorfahrt hat, kann es in anderen Ländern genau umgekehrt sein. Macht Euch unbedingt mit den Verkehrsregeln des Landes vertraut, in das ihr fahrt!
2. Europäischer Unfallbericht dabei?
Jeder kann den Europäischen Unfallbericht in Einzelexemplaren kostenlos bei der GDV-Bestellhotline anfordern: 0800/33 99 399 (kostenfrei). Legt ihn ins Handschuhfach!
Leider darf ich den Bericht aus Gründen
des Urheberrechts nicht zum Download anbieten.
Was der Europäische Unfallbericht leistet, hat der GDV auf seiner Seite
dargestellt.
Wichtig ist zu wissen, dass der Inhalt dieses Berichts in
vielen Ländern verbindlich ist. Wenn jemandem im Nachhinein einfällt,
dass alles doch ganz anders gewesen sein soll als im Bericht angegeben,
wird er damit nicht gehört.
3. Was ist, wenn ich den Europäischen Kontinent verlasse?
Versicherungsschutz
gibt es auf dem Europäischen Kontinent sowie in außereuropäischen
Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Das steht so in den Versicherungsbedingungen - Stichwort: Europaklausel.
Praktisch kommen Abstecher auf andere Kontinente kaum vor.
Besonders in der Türkei, aber auch in Russland oder Spanien (mit der
Fähre zum Tagesausflug nach Marokko) kann es aber doch einmal sein, dass jemand mit dem Auto Europa verlässt. Versicherungsschutz hat er nur dann, wenn er
sich die Deckung zuvor ausdrücklich über die Grüne Karte hat bestätigen
lassen. Ansonsten hat er für Schäden, die außerhalb Europas
passieren, keinen Versicherungsschutz.
4. Versicherungsschutz prüfen: Bist Du optimal geschützt, wenn etwas passiert?
Sprecht vor der Reise mit Eurem Versicherungsmakler oder -agenten. Passt der Versicherungsschutz für die geplante Reise? Wenn nicht, ergänzt ihn.
Geht es außerhalb des europäischen Kontinents, braucht ihr eine grüne Versicherungskarte. Darauf müssen unbedingt alle Länder eingetragen sein, in die ihr reist. Und zwar für jede Versicherungsart, die wichtig ist. Wird z.B. die Kfz-Haftpflicht eingetragen, besteht noch keine Deckung für Kasko oder Schutzbrief außerhalb von Europa!
Wenn Ihr im Ausland unverschuldet geschädigt werdet, müsst Ihr Euch um die
Durchsetzung Eurer Schadensersatzansprüche kümmern. Dazu könnt Ihr Euch in Deutschland an das Büro Grüne Karte wenden.
Die
Regulierung auch einfachster Fahrzeugschäden wird jedoch für unsere
Verhältnisse sehr lange dauern. Das liegt nicht nur daran, dass es in
den meisten europäischen Ländern deutlich längere Bearbeitungszeiten
gibt als in Deutschland. Die zuständigen Stellen in Deutschland müssen
sich bei der Regulierung mit dem ausländischen Versicherer abstimmen.
Zudem ist das Schadensersatzrecht in den meisten Ländern nicht so
großzügig wie in Deutschland. Es gilt das Recht des Unfallortes. Und ausländisches Recht birgt für deutsche Autofahrer manche Überraschung.
Optimal geschützt seid Ihr mit einem Auslands-Schutzbrief, der bei einzelnen Versicherern auch anders heißen kann (z.B. Schutzbrief Plus). Ihr werdet dann nach deutschem Recht entschädigt. Die Versicherung kümmert sich anschließend um die Auseinandersetzung mit dem ausländischen
Schädiger und nimmt Euch den damit verbundenen Ärger ab.
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Mittwoch, 20. Juli 2016
Dashcam: Im Einzelfall erlaubt
Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat seinen Tätigkeitsbericht für 2015 vorgestellt. Darin berichtet er auch zur Benutzung einer Dashcam. Grundsätzlich sei die nicht erlaubt. Im Einzelfall aber doch.
Ich verstehe das so: Wer mit der Dashcam filmt, um irgendwelche Verkehrsrüpel anzeigen zu können, tut etwas Verbotenes. Schon der gesunde Menschenverstand sagt, dass niemand diese selbst ernannten Sheriffs braucht. Das Datenschutzrecht braucht sie auch nicht.
Geht es aber im Einzelfall um die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen, ist die Nutzung einer Dashcam zulässig.
Hierzu bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall. Die vom Datenschutz gesetzten Grenzen müssen dabei beachtet werden.
Ich verstehe das so: Wer mit der Dashcam filmt, um irgendwelche Verkehrsrüpel anzeigen zu können, tut etwas Verbotenes. Schon der gesunde Menschenverstand sagt, dass niemand diese selbst ernannten Sheriffs braucht. Das Datenschutzrecht braucht sie auch nicht.
Geht es aber im Einzelfall um die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen, ist die Nutzung einer Dashcam zulässig.
Hierzu bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall. Die vom Datenschutz gesetzten Grenzen müssen dabei beachtet werden.
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Dienstag, 28. Juni 2016
Sachverständigenkosten: BGH hat zur Erstattungspflicht geurteilt
Mit Urteil vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass von einem Sachverständigen berechnete Gebühren nicht in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten sind.
Konkret sagt der Bundesgerichtshof:
Davon entfielen 434,. € + Umsatzsteuer auf das Grundhonorar und 252,50 € + Umsatzsteuer auf Nebenkosten. Bei den Nebenkosten hat der Sachverständige berechnet: EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien.
Die Versicherung hat außergerichtlich 252,50 € bezahlt.
Das Landgericht Saarbrücken (Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13) hat die Versicherung verurteilt, an den Kläger weitere 429,01 € zu bezahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken gebilligt.
Für die Praxis wichtig ist die Feststellung des BGH, dass eine vom Geschädigten nicht bezahlte Rechnung keine Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der berechneten Kosten hat. Konkret musste der Sachverständige sich fragen lassen, weshalb er z.B. 1,05 € (+ Umsatzsteuer) pro Kilometer an Fahrtkosten oder 2,45 € (+ Umsatzsteuer) pro Foto berechnet hat. Auch hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass jeder Laie erkennen muss, dass diese Preise doch sehr hoch sind.
Im Ergebnis bringt dieses Urteil Klarheit für viele Prozesse, die von Kfz-Sachverständigen gegen Versicherer geführt werden, weil es Streit um die Höhe der berechneten Sachverständigenkosten gibt. Zu hoffen ist, dass diese Entscheidung aus Karlsruhe der Kostenphantasie einiger Sachverständiger doch einen Rahmen setzt, der künftig auch eingehalten wird.
Geschädigte müssen in Zukunft sehr darauf achten, was berechnet wird, wenn sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen. Sie können nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass fantasievoll hoch angesetzte Preise von der Versicherung des Unfallgegners auch immer ersetzt werden. Insofern empfehle ich, zu dem Thema kritisch nachzufragen ehe man einen Sachverständigen beauftragt.
Konkret sagt der Bundesgerichtshof:
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.In diesem Fall hatte ein Sachverständiger ein Gutachten zum Schaden an einem unfallbeschädigten Fahrzeug erstellt. Den Auftrag dazu hatte die Eigentümerin dieses Fahrzeugs erteilt. Sie hatte eine Abtretungserklärung unterschrieben und der Sachverständige hat die Rechnung über 787,01 € an die Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gezahlt.
b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gem. § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergügungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.
Davon entfielen 434,. € + Umsatzsteuer auf das Grundhonorar und 252,50 € + Umsatzsteuer auf Nebenkosten. Bei den Nebenkosten hat der Sachverständige berechnet: EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien.
Die Versicherung hat außergerichtlich 252,50 € bezahlt.
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Nicht jeder kleine Schaden muss begutachtet werden! |
Für die Praxis wichtig ist die Feststellung des BGH, dass eine vom Geschädigten nicht bezahlte Rechnung keine Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der berechneten Kosten hat. Konkret musste der Sachverständige sich fragen lassen, weshalb er z.B. 1,05 € (+ Umsatzsteuer) pro Kilometer an Fahrtkosten oder 2,45 € (+ Umsatzsteuer) pro Foto berechnet hat. Auch hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass jeder Laie erkennen muss, dass diese Preise doch sehr hoch sind.
Im Ergebnis bringt dieses Urteil Klarheit für viele Prozesse, die von Kfz-Sachverständigen gegen Versicherer geführt werden, weil es Streit um die Höhe der berechneten Sachverständigenkosten gibt. Zu hoffen ist, dass diese Entscheidung aus Karlsruhe der Kostenphantasie einiger Sachverständiger doch einen Rahmen setzt, der künftig auch eingehalten wird.
Geschädigte müssen in Zukunft sehr darauf achten, was berechnet wird, wenn sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen. Sie können nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass fantasievoll hoch angesetzte Preise von der Versicherung des Unfallgegners auch immer ersetzt werden. Insofern empfehle ich, zu dem Thema kritisch nachzufragen ehe man einen Sachverständigen beauftragt.
Wiesbaden, Hessen, Deutschland
Karlsruhe, Deutschland
Dienstag, 14. Juni 2016
Keine Auskunftspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zu Ladung auf versichertem Fahrzeug
Ich möchte Euch auf ein Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15.07.2015 (38 C 86/15 (18)) hinweisen.

Der geschädigte Anspruchsteller hat die Versicherung daraufhin verklagt, ihm Einsicht in die Ladelpapiere des
versicherten Fahrzeugs zu gewähren. Diese Klage wurde durch das Amtsgericht
Hanau abgewiesen. Unstreitig war es so, dass der Versicherung selbst diese Papiere nicht
vorlagen. Das Gericht hat auch keine Verpflichtung der Versicherung gesehen,
diese Unterlagen bei ihrem Kunden anzufordern, um sie dem Anspruchsteller vorzulegen.
Das Urteil zu diesem doch sehr
interessanten Fall ist in Heft 4/2016 der ZeitschriftStraßenverkehrsrecht (SVR) mit einer Anmerkung von mir veröffentlicht worden.
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