Das Amtsgericht Kassel hatte sich mit einem Rechtsstreit wegen eines Unfalls auf der A 49 zu befassen. Hier musste geklärt werden, welches der beteiligten Fahrzeuge den Unfall nun verursacht hatte. Es gab die Videoaufzeichnung einer Dashcam. Die Frage war, ob das Gericht diese als Beweismittel verwerten durfte oder nicht. Im Urteil vom 06.06.2017 (432 C 3602/14) entschied das AG Kassel dazu:
Mit anderen Worten: Wenn die Dashcam den Anforderungen des Datenschutzrechts genügt, dürfen ihre Aufzeichnungen auch als Beweismittel verwertet werden. Sonst nicht.Zeigt die Aufzeichnung einer Dashcam lediglich eine Fahrbahn, darauf fahrende Fahrzeuge und deren Kennzeichen, steht § 22 KunstUrhG einer Verwertung als Beweismittel nicht entgegen.
Ein möglicher Verstoß gegen § 6b BDSG begründet nicht zwangsläufig ein zivilrechtliches Beweisverwertungsverbot.
Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Datenschutzes, des Persönlichkeitsrechts betroffener Dritter, dem rechtsstaatlichen Interesse an der Durchsetzung materiellen Rechts, der materiellen Gerechtigkeit und dem Beweisinteresse der Partei, welche die Aufzeichnung als Beweismittel einführen möchte, miteinander abzuwägen.
Die Verwertung als Beweismittel gem. § 371 ZPO ist zulässig, wenn sich nach Abwägung aller rechtlich geschützten Interessen ein überwiegendes Interesse an der Beweisverwertung ergibt.
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