![]() |
Ein klarer Reparaturschaden, Kosten ca. 2.200 € Muss das zwingend ein Sachverständiger besichtigen, wenn klar ist, dass repariert werden soll? |
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) zum Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden.
Hier hatte ein Geschädigter nach einem
Verkehrsunfall einen Sachverständigen damit beauftragt, den
Fahrzeugschaden festzustellen. Bei Reparaturkosten von 1.050 € zzgl.
Umsatzsteuer stellte der Sachverständige für seine Tätigkeit 534,55
€ in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
bezahlte 390,- €.
Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis nicht gebilligt. Seine Begründung hierzu lautet:
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Verzichte oder überobligatorische Anstrengungen
sind vom Geschädigten dabei nicht zu verlangen. Grundsätzlich soll ihm
auch ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Dazu sagt
der BGH:
Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Im Streit war in dem vom BGH entschiedenen Fall die Höhe der Sachverständigenkosten. Dazu gibt es eine Vielzahl von Streitigkeiten. Nicht diskutiert wurde, warum hier überhaupt die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich war. Ich denke, das muss bei ausufernden Sachverständigenkosten der Ansatzpunkt für die Zukunft sein. Ich finde, bei Reparaturkosten von ca. 1.000 € muss man schon gut begründen, warum man zusätzlich Sachverständigenkosten von ca. 500 € für „erforderlich“ hält und meint, der Schädiger müsse sie bezahlen.
Dass Sachverständige bei sehr hohen
Fahrzeugschäden oder bei einem Totalschaden tätig werden müssen, sollte
klar sein. Aber weshalb ihre Beteiligung bei klaren Reparaturfällen, die
auch durch den Annahmemeister einer Werkstatt beurteilt
werden können, erforderlich sein soll, ist doch kritisch zu
hinterfragen. Zu dieser Diskussion möchte ich hiermit einladen.
Es ist übrigens in Kürze mit einem neuen BGH-Urteil zum Thema zu
rechnen. Der BGH hat am 22.07.2014 (Aktenzeichen: VI ZR 357/13) einen
Streit zu den Sachverständigenkosten an das Landgericht Saarbrücken
zurückverwiesen. Die Begründung dazu
ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass hier ein Sachverständiger aus
abgetretenem Recht auf Bezahlung seines vollständigen Honorars klagte,
nachdem der Versicherer dieses nur zum Teil erstattet hatte.
Keine Kommentare:
Kommentar posten